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Familienunternehmen · Steuer

Erbschaftsteuer vor dem nächsten Wendepunkt: Warum der Oktober in Karlsruhe zählt

18. August 2026 · 5 min Lesezeit

Karlsruhe prüft die steuerlichen Vorteile für Familienunternehmen. Viele Unternehmer fragen sich deshalb: Sollten Unternehmensanteile noch vor einer möglichen Reform übertragen werden?

Ein Beitrag von Christian Schöler, Partner und Steuerberater bei SONNTAG, Experte im F.U.N. Universum

Im Oktober 2026 richtet sich der Blick vieler Unternehmerfamilien nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht wird an zwei Tagen über zentrale Fragen der Erbschaftsteuer verhandeln. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen.

Für Familienunternehmen ist insbesondere der Termin am 13. Oktober von großer Bedeutung. Dann befasst sich das Gericht mit der Frage, ob die bestehenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Hintergrund ist die Klage eines Erben, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hat und sich gegenüber Erben von Unternehmensvermögen benachteiligt sieht.

Rollt damit auf Deutschland die nächste Schenkungswelle zu?

Zwei Termine, zwei Verfahren

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei getrennte Verfahren:

12. Oktober (1 BvF 1/23): Die Bayerische Staatsregierung greift die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze an. Formell fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz; materiell seien Freibeträge und Tarif seit Jahren nicht an die Preisentwicklung angepasst worden. Ein berechtigter Punkt aus Sicht der Praxis: Die Freibeträge stehen seit 2009 unverändert bei 400.000 Euro für Kinder – während u.a. die Immobilienwerte, auf die sie treffen, sich deutlich verändert haben.

13. Oktober (1 BvR 804/22): Hier geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Bemerkenswert ist, aus welcher Richtung der Angriff kommt: Beschwerdeführer ist ein Erbe, der ausschließlich Privatvermögen erhalten hat und sich gegenüber Erwerbern von Betriebsvermögen benachteiligt sieht.

Das ist der entscheidende Punkt. Stellt das Gericht hier eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung fest, ist der naheliegende Weg zu ihrer Auflösung nicht die Ausweitung der Verschonung auf Privatvermögen – sondern potentiell die Einschränkung der Betriebsvermögensbegünstigung.

Warum das an die Substanz geht

Die §§ 13a und 13b ErbStG sind das Rückgrat nahezu jeder Unternehmensnachfolge: 85 Prozent Steuerfreistellung in der Regelverschonung, 100 Prozent in der Optionsverschonung, dazu der Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent für Familienunternehmen mit entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bindungen. Ziel dieser Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.

Wer diese Instrumente nutzt, bindet sich fünf bis sieben Jahre – beim Vorwegabschlag sogar zwanzig Jahre nach dem Erwerb. Nachfolgeplanung ist damit immer Planung in Zeiträume hinein, in denen sich das Recht ändern kann.

Für viele mittelständische Familienunternehmen sind diese Vergünstigungen von erheblicher Bedeutung. Ohne sie könnten bei größeren Unternehmenswerten erhebliche Steuerzahlungen entstehen, die häufig nur durch den Verkauf von Vermögenswerten oder die Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden könnten.

Karlsruhe prägt dieses Steuerrecht seit Jahrzehnten

1995 die Einheitswerte, 2006 die Bewertung, 2014 die Verschonungsregelungen: Das Gericht hat die Erbschaftsteuer nie abgeschafft, sondern den Gesetzgeber jeweils zur Nachbesserung verpflichtet – mit Übergangsfrist. So entstand nach dem Urteil von 2014 die Erbschaftsteuerrefom 2016, die bis heute gilt.

Zwei Lehren daraus: Ein abrupter Wegfall der Verschonung ist unwahrscheinlich. Ein vollständiger Vertrauensschutz für Gestaltungen nach einer Entscheidung aber ebenso wenig – 2014 behielt sich das Gericht ausdrücklich eine Rückwirkung auf den Tag der Urteilsverkündung vor.

Und: Das Urteil ergeht erst einige Monate nach der Verhandlung. Der Oktober liefert Signale, keine Entscheidung.

Experten rechnen nicht mit einem radikalen Kurswechsel

Steuerexperten gehen derzeit überwiegend davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen nicht vollständig kippen wird. In der Vergangenheit hat Karlsruhe die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen grundsätzlich anerkannt, jedoch mehrfach Nachbesserungen verlangt. Bereits 2014 wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die damaligen Regelungen präziser auszugestalten. Die daraufhin beschlossene Reform aus dem Jahr 2016 gilt bis heute.

Denkbar sind daher eher punktuelle Verschärfungen oder zusätzliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen als eine vollständige Abschaffung.

Parallel läuft die politische Debatte

Anders als 2014 trifft das Verfahren auf eine bereits laufende Reformdiskussion. Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Januar 2026 mit „FairErben“ vorgeschlagen, die Verschonungsregelungen durch einen pauschalen Freibetrag von fünf Millionen Euro zu ersetzen. Die DIHK hält dagegen, dass die geltenden Regeln die Vorgaben aus Karlsruhe zutreffend umsetzen. Der Sachverständigenrat hat in seinem Jahresgutachten 2025/2026 eine Reform empfohlen.

Ein Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht eingeleitet. Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Urteil abwartet – und danach ggf. auf die Vorarbeiten aus 2026 zurückgreift.

Viele Unternehmer handeln bereits

In der Beratungspraxis zeigt sich bereits ein deutlicher Trend. Seit Beginn des Jahres beschäftigen sich zahlreiche Unternehmerfamilien intensiver mit ihrer Nachfolgeplanung. Viele prüfen, ob Unternehmensanteile noch vor einer möglichen Gesetzesänderung übertragen werden sollten. Gleichzeitig kann eine strukturierte Unternehmensnachfolge nicht innerhalb weniger Wochen vorbereitet werden. Gesellschaftsverträge, Testamente, Bewertungsfragen, Vergünstigungsvoraussetzungen und familiäre Ziele müssen sorgfältig geprüft und aufeinander abgestimmt werden.

Empfehlung: Chancen und Risiken frühzeitig prüfen

Auch wenn das Urteil erst Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet wird, sollten Unternehmerfamilien die Zeit bis dahin nutzen. Es empfiehlt sich insbesondere, die steuerlichen Auswirkungen einer Nachfolge sowohl nach geltendem Recht als auch unter verschärften Bedingungen zu analysieren. Jedes Unternehmen sollte für sich prüfen, ob es den Wechsel auf die nächste Generation vorziehen kann und soll. 

Ebenso wichtig ist die Frage, wie eine mögliche Steuerbelastung finanziert werden könnte. Einige Unternehmen sind den Schritt in die nächste Generation schon gegangen. Die Mehrheit trifft Vorbereitungen, will jedoch vor einer Umsetzung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.

Denn unabhängig davon, wie Karlsruhe entscheidet, bleibt eines unverändert: Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge entsteht nicht durch kurzfristige Reaktionen auf politische oder rechtliche Entwicklungen, sondern durch eine langfristige und vorausschauende Planung unter Einbindung der Generationen.

Der Beitrag gibt den Stand der öffentlich verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Er ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.